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Die Landmarken

 

In der Konstitution der Großloge von New York werden die folgenden neun Landmarken angeführt, die von P. G. M. Joseph D. Evans verfasst wurden, die aber die Großloge selbst niemals beschlossen hat. Der Umstand, dass diese Landmarken jedoch im Gesetzbuche der Großloge abgedruckt erschienen, läßt erkennen, dass die Großloge den wesentlichsten Kanon der Landmarken in ihnen erblickt. Diese Zusammenstellung lautet:

  1. Die Landmarken sind jene ausgezeichneten Punkte in den esoterischen Mysterien der Freimaurer, die deutlich im Rituale niedergelegt sind, unter ihnen Zeichen, Worte und Griffe und die Legende des dritten Grades.
  2. Jeder, der sich um Zulassung zu den Vorrechten der Freimaurerei bewirbt, muss vor seiner Aufnahme den Glauben an einen ewigen und wahrhaftigen Gott, den Schöpfer und Lenker des Weltalls und an die Unsterblichkeit der Seele bekunden.
  3. Jeder Kandidat für die Ehren der Freimaurerei muss sein ein Mann, freigeboren, von reifem und besonnenem Alter, kein Eunuch, kein Weib, kein unmoralischer oder ärgerniserregender Mann, sondern von gutem Rufe, ohne Fehler an Leib und Seele, die ihn untauglich machen könnten, die Kunst zu lernen und auszuüben.
  4. Kein Kandidat darf nach seiner religiösen Überzeugung oder politischen Meinung gefragt werden, noch dürfen Erörterungen über diese Fragen in irgendeiner Versammlung der Bruderschaft erörtert werden.
  5. Das Recht der Loge, selbst darüber zu entscheiden, wer aufgenommen oder einverbrüdert werden soll, ist ein der Loge inhärentes und unbestreitbares und ist keinerlei Dispensrecht oder gesetzgeberischen Maßregel von irgendeiner Seite und welcher Quelle immer unterworfen.
  6. Die Kugelung über Kandidaten ist geheim und unverletzlich.
  7. Hat der Meister einer Loge eine Frage entschieden, so gibt es keinerlei Berufung dagegen an die Loge.
  8. Die Loge kann den Meister nicht verhören (das heißt, sie kann den Meister nicht vor ihr eigenes Gericht stellen, wohl aber vor das Großlogengericht!)
  9. Es ist das Vorrecht des Großmeisters, bei jeder Art von Arbeit der Bruderschaft seiner Großloge den Vorsitz zu führen, sei es nun in der Großloge oder einer Loge, und die Exekutive der Großloge in den Pausen zwischen ihren Versammlungen auszuüben.

Der amerikanische Jurist Roscoe Pound engte die Landmarken auf sieben ein, die im wesentlichen folgendes enthielten:

  1. Der Glaube an Gott.
  2. Glaube an die Fortdauer der Persönlichkeit.
  3. Das Buch der Gesetze als unentbehrliches Einrichtungsstück der Freimaurerloge.
  4. Die Legende des dritten Grades.
  5. Das Geheimnis.
  6. Der Symbolismus, geschöpft aus dem Bauhüttengebrauche.
  7. Erfordernis des männlichen Geschlechtes, freier Geburt und des gehörigen Alters.

Johann Gabriel Findel liest neun gemeinsame Satzungen aller Freimaurer aus den Alten Pflichten heraus. Diese wären:

  1. Die Verpflichtung auf die allgemeine Religion, in der alle Menschen übereinstimmen.
  2. Die Aufhebung der Schranken der Geburt, der Rasse, Nationalität, Hautfarbe und der politischen Partei.
  3. Die Angehörigkeit jedes Aufgenommenen zum ganzen Bunde, daher das Besuchsrecht, Gastrecht und Recht der Annahme.
  4. Die Bedingungen für die Aufnahmefähigkeit: geistige Freiheit, das nötige Maß von Bildung, reifes Alter, sittliche Grundsätze, tadelloser Lebenswandel und guter Ruf.
  5. Der Grundsatz, dass jeder Vorrang unter Maurern sich nur auf den wahren inneren Wert und selbsteigenes Verdienst zu gründen habe sowie die Anerkennung der vollen Gleichheit unter Maurern.
  6. Die Verpflichtung, alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Bundes außerhalb desselben auszutragen.
  7. Das Gebot der Eintracht und der Bruderliebe sowie das Verbot, Privatstreitigkeiten, insbesondere aber politische und religiöse Streitfragen in die Loge hineinzutragen.
  8. Die Verschwiegenheitspflicht, die Geheimhaltung der Erkennungszeichen und des Gebrauchtums.
  9. Das Recht jedes Maurers, an der maurerischen Gesetzgebung teilzunehmen, das Wahlrecht und das Recht, in der Großloge vertreten zu sein.

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